Zweitstudienbewerber*innen
Informationen für Zweitstudieninteressierte, die sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben möchten. Bei der Bewerbung für einen zulassungsfreien Studiengang ist es unerheblich, ob bereits ein Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.
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Wann gelte ich als Zweitstudienbewerber*in?
Bei einer Bewerbung für ein Bachelorstudium gelten Sie als Zweitstudienbewerber*in, wenn Sie vor Ende der Bewerbungsfrist bereits ein Bachelorstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule (z.B. Universitäten, Gesamthochschulen, Fachhochschulen, nicht aber Berufsakademien) erfolgreich abgeschlossen haben.
Bei einer Bewerbung für ein Masterstudium gelten Sie als Zweitstudienbewerber*In, wenn Sie bereits erfolgreich ein erstes Masterstudium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben.
Wie und wann bewerbe ich mich?
Bewerbungsfristen (Ausschlussfristen) - Zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge
- der 15.07. eines jeden Jahres für das WiSe
- der 15.01. eines jeden Jahres für das SoSe
Bewerbungsfristen (Ausschlussfristen) - Masterstudiengänge
- unterschiedl. Fristen (siehe Studienangebot)
Sie bewerben sich innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist über unser Online-Bewerbungsportal. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens werden Sie darauf hingewiesen, ein Zeugnis bzw. eine Zeugniskopie Ihres Erststudiums, sowie eine Begründung für ihr Zweitstudium (s.u.) entweder online hochzuladen (Bachelorstudiengänge) oder postalisch einzureichen (Masterstudiengänge).
Wie sind meine Chancen auf eine Zulassung?
Die Studienplätze werden nach den Kriterien „Prüfungsergebnis des Erststudiums“ und „Gründe für das Zweitstudium“ vergeben. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben.
Für den Abschluss des Erststudiums (Gesamtnote) werden folgende Punktzahlen vergeben:
- Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ - 4 Punkte,
- Noten „gut“ und „vollbefriedigend“ - 3 Punkte,
- Note „befriedigend“ - 2 Punkte,
- Note „ausreichend“ - 1 Punkt.
- Ist die Abschlussnote des Erststudiums (Gesamtnote) nicht nachgewiesen, wird das Erststudium mit einem Punkt bewertet.
Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
- Besondere berufliche Gründe - 7 Punkte:
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Die sinnvolle Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium muss insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten dargelegt werden: Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z.B. im Erststudium) erworben worden? Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht? Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. - Sonstige berufliche Gründe - 4 Punkte:
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Eine genaue, individuelle Darlegung ist erforderlich. - Keiner der vorgenannten Gründe - 1 Punkt
Wie viele Plätze stehen für Bewerber/innen für ein Zweitstudium zur Verfügung?
Bei einem zulassungeschränkten Studiengang sind 3 % der Studienplätze für sogenannte ZweitstudienbewerberInnen vorgesehen. Bei einem freien Studiengang gibt es keine Beschränkung.
Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z.B. Pflege von Verwandten, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grade der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z.B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Eine Kumulierung von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerberinnen und Bewerber, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, wird hingegen zusätzlich gewährt.
Die Punkte für Ihren ersten Abschluss und für Ihre Begründung werden addiert. Diese Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. Bewerberinnen und Bewerber mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor.