Kontakt

Studienbüro
Bei Fragen zum Antrag auf bevorzugte Zulassung wenden Sie sich bitte an das Studienbüro.

Dienstleistende StudienbewerberInnen

Bewerbung um einen Studienplatz in den Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen

Bevorzugte Zulassung

Wer einen Dienst (wie z. B. den Bundesfreiwilligendienst) ableistet, sollte sich bereits vor bzw. während des Dienstes um einen Studienplatz in den Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen bewerben.

Sofern Sie eine Zulassung erhalten, können Sie im Vergabeverfahren zum Ende oder nach Ende des Dienstes einen Antrag auf bevorzugte Zulassung im gleichen Studiengang stellen.

Bei der erneuten Bewerbung sind folgende Fristen zu beachten:

- Sollten Sie noch einen Dienst ableisten, muss dieser bei einer Bewerbung für das Sommersemester spätestens am 30. April bzw. bei einer Bewerbung zum Wintersemester am 31.Oktober abgeschlossen sein.
- Die Bewerbung muss spätestens zum zweiten Bewerbungstermin nach Dienstende erfolgen, da ansonsten der Anspruch verfällt.

Als Dienst gilt nach §19 i.V.m. § 23 II S. 1 der Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW:

  • ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren gemäß der Dienstpflicht nach Artikel 12a Grundgesetz oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit, oder ein freiwilliger Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
  • ein Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
  • ein Dienst als EntwicklungshelferIn von mindestens einem Jahr nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz
  • ein Jugendfreiwilligendienst:
    - ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) sowie ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ) nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 – BGBI. I S. 842
    - ein Europäischer Freiwilligendienst gemäß dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006
    - ein Internationaler Jugendfreiwilligendienst gemäß der Richtlinie zur Umsetzung des "Internationalen Jugendfreiwilligendienstes", vom 20. Dezember 2010 (GMBI 2010, S. 1778)
    oder ein Modellprojekt, welches von der Bundesregierung gefördert wird:
    Weltwärts – Der Freiwilligendienst des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
    Kulturweit – Der Freiwilligendienst des Auswärtigen Amts
    von jeweils mindestens sechs Monaten.
  • die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder von pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. Die Betreuung des Kindes oder die Pflege des Angehörigen muss dabei als vollzeitbeanspruchende Tätigkeit ausgeübt werden. Eine bloß tageweise oder gar stündliche Pflege oder Betreuung pro Woche wird nicht als Dienst anerkannt.
    - Als Kind werden hierbei leibliche Kinder sowie Pflege- und Adoptivkinder, im Haushalt aufgenommene Kinder der/des Ehegatten oder LebenspartnerIn sowie im Haushalt aufgenommene Enkel angesehen (im Sinne des §25 Abs. 5 BAföG).
    - Als sonstige Angehörige zählen Ehegatten, eingetragene LebenspartnerInnen (nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) oder in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte ersten Grades (gemäß Bürgerliches Gesetzbuch § 1589 Verwandschaft).

Anerkannt wird auch ein von EU/EWR-AusländerInnen oder BildungsinländerInnen sowohl in Deutschland als auch in ihrem Heimatland geleisteter Dienst (sofern er mit einem deutschen Dienst vergleichbar ist).

Nachrangiges Auswahlkriterium

Ein abgeschlossener Dienst wird außerdem bei der Bewerbung als nachrangiges Auswahlkriterium dann berücksichtigt, wenn bei der Auswahl in den Hauptquoten Ranggleichheit nach Note und Wartezeit besteht.

Kontakt

Studienbüro
Bei Fragen zum Antrag auf bevorzugte Zulassung wenden Sie sich bitte an das Studienbüro.


M
M