Anerkennungsverfahren und -kriterien

Hier sehen Sie das Key Visual der Hochschulweiten Interdisziplinären Projektwoche (HIP) (Bild: HIP / TH Köln)

Für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung prüft der Prüfungsausschuss bzw. dessen Beauftragte*r, ob wesentliche Unterschiede zwischen der bereits erbrachten und der im aktuellen Studiengang zu erbringenden Leistung bestehen. Das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, die Lissabonkonvention und das allgemeine Verwaltungsrecht enthalten nähere Hinweise dazu.

Entscheidungsoptionen

1. Anerkennung
Der Prüfungsausschuss stimmt dem Antrag zu.

⇒ Er teilt das Ergebnis dem Studierenden- und Prüfungsservice mit, und dieser verbucht die Leistungen, so dass die/der Studierende sie in PSSO sehen kann. Auf dem späteren Zeugnis wird gekennzeichnet, dass die Leistungen durch Anerkennung erbracht wurden.

2. Teilanerkennung
Der Prüfungsausschuss stimmt Teilen der beantragten Anerkennung zu, aber anderen nicht, für die er wesentliche Unterschiede erkennt.

Beispiel: Ein absolviertes Modul an der früheren Hochschule des Antragsstellers entspricht fachlich zwei Modulen A und B im aktuellen Studiengang der TH Köln. Modul B vermittelt jedoch Methodenkompetenz einschließlich der Anwendung, die an der früheren Hochschule keine Rolle spielten. Daher will der Prüfungsausschuss nur der Anerkennung für Modul A zustimmen.

⇒ Er teilt der/dem Studierende*n mit, dass er Teile der beantragten Anerkennungen ablehnen wird, begründet dies durch Darlegung der wesentlichen Unterschiede zwischen der erbrachten und der zu erbringenden Leistung und weist auf die Möglichkeit hin, die beabsichtigte Entscheidung durch das Präsidium überprüfen zu lassen.
⇒ Er teilt die bewilligten Teile der Anerkennung dem Studierenden- und Prüfungsservice mit, siehe Ziffer 1.

3. Anerkennung unter Auflagen
Der Prüfungsausschuss erkennt für Teile der anzuerkennenden Leistungen wesentliche Unterschiede zu der zu ersetzenden Prüfungsleistung an der TH Köln. Er stimmt der Anerkennung nur unter der Bedingung zu, dass die nicht abgedeckten Aspekte der Prüfungsleistung an der TH Köln zusätzlich nachgewiesen werden. Dazu kann er bspw. eine ergänzende, individuelle Prüfung vorsehen, oder die/der Studierende absolviert nur einen Teil der üblichen Prüfung an der TH Köln.

Beispiel: Ein Grundlagenmodul an der ausländischen Hochschule hat ein wesentliches Thema ausgelassen, dass für den TH-Studiengang wegen seines besonderen Profils aber sehr wichtig ist. Die Anerkennung soll deshalb nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass die Antragstellerin dieses Thema "nachholt", indem sie denjenigen Teil der abschließenden Klausur mitschreibt, der sich auf dieses Thema bezieht, und zweckmäßigerweise die entsprechenden Vorlesungstermine besucht. Es wird vereinbart, dass die ausländische Note mit drei Vierteln und das Klausurergebnis an der TH mit einem Viertel in die Modulnote eingehen. Nach Bestehen der Klausur wird die Anerkennung erfasst und ist in PSSO sichtbar.

⇒ In diesem Fall teilt der Prüfungsausschuss der/dem Studierende*n mit, dass er die Anerkennung nur unter Auflagen bewilligen will, begründet dies durch Darlegung der wesentlichen Unterschiede und weist auf die Möglichkeit hin, die beabsichtigte Entscheidung durch das Präsidium überprüfen zu lassen.

⇒ Nach Erfüllung der Auflagen teilt er die Anerkennung dem Studierenden- und Prüfungsservice mit, siehe Ziffer 1.

4. Ablehnung
Der Prüfungsausschuss stimmt dem Antrag nicht zu, weil er wesentliche Unterschiede erkennt und diese so erheblich sind, dass auch die Optionen 2 und 3 nicht in Frage kommen.

⇒ Er teilt der/dem Studierende*n mit, dass er die beantragten Anerkennungen ablehnen wird, begründet dies durch Darlegung der wesentlichen Unterschiede und weist auf die Möglichkeit hin, die Entscheidung durch das Präsidium überprüfen zu lassen.

Begründung
Das Verwaltungsrecht, aber auch die Nachvollziehbarkeit für die Antragsteller*innen verlangen, dass Ablehnungen, Teilablehnungen oder Vorbehalte bei Anerkennungen begründet werden. Die Begründung legt dar, welche wesentlichen Unterschiede zwischen der erbrachten und der im aktuellen Studiengang zu erbringenden Leistung gesehen werden. Sie macht deutlich, warum sie so wesentlich erscheinen, dass eine Anerkennung nicht in Frage kommt. Bei einer vollständigen Ablehnung ist auch darzustellen, warum eine Teilanerkennung oder eine Anerkennung unter Vorbehalt nicht in Frage kommen.

Option: Einholen fachlicher Einschätzungen
Der Prüfungsausschuss oder sein*e Beauftragte*r können Einschätzungen von Lehrenden einholen, die das entsprechende Fach an der TH Köln vertreten. Wichtig ist, dass diese Stellungnahmen nicht an die Stelle der Entscheidung des Prüfungsausschusses treten, sondern ihn nur unterstützen.

Kriterien für die Anerkennung

Folgende fünf Aspekte können Hinweise geben auf wesentliche Unterschiede:

  • Unterschiede im Niveau der Studienprogramme in den jeweiligen akademischen Systemen: Innerhalb des Bologna-Raumes gelten 1st und 2nd cycle-Programme (Deutschland: Bachelor, Master) untereinander als vergleichbar. In anderen Hochschulsystemen haben Bachelorprogramme möglicherweise noch allgemeinbildende Elemente, die eher mit der deutschen Schulbildung vergleichbar sind. Die rein formale Unterscheidung ist jedoch nicht hinreichend. Wenn sich im Einzelfall eine Bachelor-Leistung nur unwesentlich von einer Prüfungsanforderung im Masterstudiengang unterscheidet, ist durchaus anzuerkennen. Auch ist die Leistung aus dem Bachelorstudiengang nicht notwendigerweise "verbraucht", weil der Bachelor-Abschluss den Zugang zum Masterstudium eröffnet.
  • Unterschiede im Umfang des Lernabschnitts, der der Prüfung zugrunde liegt (Workload), können an der Zahl der Kreditpunkte festgemacht werden, also dem Anteil am typischen Arbeitsaufwand der Studierenden während eines Semesters. Unterschiede in der Zahl der Kreditpunkte können ein Hinweis auf wesentliche Unterschiede sein. Sie sind aber weder ein Hindernis für eine Anerkennung noch eine hinreichende Begründung für eine Ablehnung. Prüfungsdauern werden bei Anerkennungen innerhalb des Hochschulbereichs typischerweise nicht herangezogen.
  • Qualitätsunterschiede im Studium oder zwischen den Institutionen, die durch Anerkennungsbehörden belegt sind, etwa im internationalen Kontext in der Datenbank Anabin (anabin.kmk.org). Innerhalb des Bologna-Raumes gelten abgestimmte Qualitätsmaßstäbe und Akkreditierungsverfahren, sodass von einer hinreichenden Güte der Hochschulen und Studiengänge für eine Anerkennung auszugehen ist.
  • Wenn sich die Profile der Studiengänge bzw. der Institutionen unterscheiden und die anzuerkennende Leistung keinen Bezug zum Profil des aufnehmenden Studiengangs aufweist, kann das einer Anerkennung im Weg stehen. Wenn etwa ein anwendungsorientiertes Fach eine Prüfung ersetzen soll, die wesentlich für das forschungsorientierte Profil des aufnehmenden Studiengangs ist, kann das einen wesentlichen Unterschied bedeuten, weil das weitere Studium forschungsmethodische Kompetenzen erfordert. Hinreichend ist jedoch erst der Nachweis auf der Ebene der Lernergebnisse.
  • Unterschiede in den Lernergebnissen, die die zugehörigen Lehrveranstaltungen anstreben und auf die sich die Prüfungsleistungen beziehen. Sie können fachliche wie auch außerfachliche Lernergebnisse umfassen, und letztere können je nach Profil des Studiengangs durchaus prägende Elemente sein. Auch hier gelten Unterschiede nur dann als wesentlich, wenn sie den Zweck der Anerkennung, also die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums gefährden.

Kriterium "Gleichwertigkeit"
Das weitergehende Kriterium der Gleichwertigkeit findet bei Anerkennungen innerhalb des Hochschulbereichs keine Anwendung, wohl aber bei der Aner-kennung von Kompetenzen, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden. Denn Qualitätsstandards und Qualitätssicherungsverfahren, die für die Hochschulen innerhalb des Bologna-Raums abgestimmt sind, können hier nicht vorausgesetzt werden. Über das Auschließen wesentlicher Unterschiede hinaus wird etwa geprüft, ob die Prüfungsmaßstäbe vergleichbar sind, ob die vermittelten Kompetenzen auf dem gleichen Niveau liegen oder inwieweit sie tatsächlich nachgewiesen wurden - durch eine Prüfung oder auch durch eine erfolgreiche Berufstätigkeit.

Gleichbehandlung
Gleiche Leistungen müssen in der Anerkennung gleich bewertet werden.

Obergrenzen
Für Anerkennungen von Leistungen aus einem Hochschulstudium gilt keine definierte Obergrenze. Allerdings gilt abstrakt, dass die an der TH Köln noch zu erbringenden Leistungen eine Gradverleihung durch die TH Köln (noch) rechtfertigen müssen. Eine Anerkennung sehr vieler Leistungen mit der Folge, dass an der TH Köln nur noch sehr wenige zu erbringen sind, würde dem Zweck nicht genügen.
Für die Anerkennung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen, z.B. aus der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, gilt eine Obergrenze von 50% der Leistungen im Studiengang der TH Köln.

Umrechnung von Noten

Noten werden im Rahmen der Anerkennung in der Regel übernommen, insbesondere innerhalb Deutschlands. Die Übertragung von Noten aus anderen Benotungssystemen als demjenigen der TH Köln ist im ersten Schritt eine Umrechnung, dann aber auch immer eine qualitative Abschätzung, die die Notenpraxis im Herkunftsnotensystem berücksichtigt.

Informationen zu ausländischen Notensystemen finden Sie nach Ländern dargestellt in der Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz, in der Rubrik Bildungswesen.

1. Umrechnung
Zur Notenumrechnung aus ausländischen Notensystemen wird im Hochschulbereich üblicherweise die sogenannte modifizierte bayerische Formel genutzt. Sie ist dem Schulbereich entlehnt, wo sie zur Umrechnung ausländischer Abschlussnoten obligatorisch ist.

X = umgerechnete Note für TH Köln

Nmax= Maximal erreichbare Note im Herkunftsnotensystem

Nmin = Mindestnote, d.h. Bestehensschwelle im Herkunftsnotensystem

Nd = zu übertragende Note, Bewertung im Herkunftsnotensystem

Modifizierte Bayerische Formel:

X = 1 + 3*((Nmax – Nd)/(Nmax – Nmin))

2. Berücksichtigung der Notenpraxis im Herkunftsnotensystem
Die formale Umrechnung gibt nicht immer den Stellenwert der ursprünglichen Note im Herkunfts-Notensystem wieder. Deswegen muss überprüft werden, ob die nominell festgelegte Maximalnote auch in der Praxis vergeben wird. Die TH Köln orientiert sich an dieser Stelle an den Vorgaben, die die Kultusministerkonferenz über die zuständige Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (anabin) veröffentlicht.

Notenverteilungsskalen nach dem ECTS
Das European Credit Transfer System (ECTS) der EU-Kommission sieht auch ein Instrument vor, das die Umrechnung von Noten unterstützen soll. Die sogenannten Notenverteilungsskalen sind eine Darstellungsform tatsächlicher Notenverteilungen in Studiengängen: Für jede Notenstufe des jeweiligen Notensystems wird ausgewiesen, wie viel Prozent der Absolvent*innen eines Studiengangs mindestens dieses Niveau erreicht haben. Sofern für den Herkunftsstudiengang der anzuerkennenden Leistung eine Notenverteilungsskala vorliegt, kann sie Hinweise auf die Benotungskultur dort im Vergleich zum TH Köln-Studiengang geben. Notenverteilungsskalen für die Bachelorstudiengänge der TH Köln hält der Studierenden- und Prüfungsservice vor. Die Notenverteilungsskalen haben die relativen ECTS-Noten A bis E abgelöst.

Anerkennung unbenoteter Leistungen
Wenn eine unbenotete Leistung auf eine Leistung der TH Köln anerkannt wird, die gemäß der Prüfungsordnung benotet ist, dann ist dies kein Hindernis. Sie wird als unbenotete Leistung erfasst und bleibt bei der Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt. Das Prüfungsverwaltungssystem zeigt Studierenden in diesen Fällen u.U. abweichende Durchschnittsnoten an. Für die Abschlussdokumente wird die Gesamtnote manuell berechnet.

Grundlagen der Anerkennung

Den rechtlichen Rahmen für Anerkennungsverfahren bilden

  • die sog. Lissabon-Konvention als internationales Abkommen unter dem Dach der UNESCO, das die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert hat und das die Staaten des Europäischen Hochschulraums sich im Rahmen des Bologna-Prozesses zu eigen gemacht haben;
  • das Landeshochschulgesetz (§63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen),
  • die Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs, die in der Regel den §10 Regelungen zur „Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen“ enthält, sowie
  • das allgemeine Verwaltungs- und das Verwaltungsverfahrensrecht.

Gelegentlich wird zwischen Anerkennung und Anrechnung unterschieden. Dies geschieht allerdings uneinheitlich. So nutzt die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) den Begriff Anerkennung für hochschulisch erworbene Kompetenzen und Anrechnung für nichthochschulische (https://www.hrk-nexus.de/runde-tische/anerkennung/arbeitshilfen/, Zugriff am 23.04.2019). Andere Autorinnen und Autoren nutzen „Anerkennung“ für eine vorbereitende Prüfung, ob außerhochschulisch erworbene Kompetenz mit dem Hochschulbereich vergleichbar sind, und „Anrechnung“ für den konkreten Abgleich mit der zu ersetzenden Prüfungsleistung im Studiengang (z.B. Hanak, Sturm 2015, Anerkennung und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen, Wiesbaden: Springer). Das nordrheinwestfälische Hochschulrecht sowie die TH Köln treffen diese Unterscheidung nicht, sondern nutzen einheitlich den Begriff der Anerkennung.

Informationen und Webinare der Hochschulrektorenkonferenz, Projekt Modus

Arbeitshilfen und vertiefte Informationen zur Anerkennung stellt das Projekt "Modus. Mobilität und Durchlässigkeit stärken: Anerkennung und Anrechnung an Hochschulen" zur Verfügung.

Verlinkt sind dort auch Aufzeichnungen von Webinare zur Anerkennung im Youtube-Kanal der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), unter anderem zu

Die dargestellten Inhalte können von den landesrechtlichen Vorgaben in NRW oder von der Situation an der TH Köln abweichen.


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