Anerkennung von Prüfungsleistungen

Anerkennung von Prüfungsleistungen (Bild: Photo by Ben Mullins on Unsplash)

Sie können beantragen, dass Prüfungsleistungen, die Sie an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbracht haben, an der TH Köln für Ihr aktuelles Studium anerkannt werden. Das gilt auch für Kompetenzen, die Sie in der beruflichen Bildung oder in der Berufstätigkeit erworben haben. Über die Anträge entscheidet der für den Studiengang zuständige Prüfungsausschuss oder sein*e Beauftragte*r.

Antragstellung

Prüfungsleistungen können nur dann anerkannt werden, wenn Sie einen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss stellen. 

Ihren Antrag richten Sie an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die/der für Ihren Studiengang zuständig ist. Wenn Ihr Prüfungsausschuss eine*n Anerkennungsbeauftragte*n benannt hat, ist diese*r Empfänger*in Ihres Antrags.

Dem Antrag legen Sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu der Prüfungsleistung bzw. zu den außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen bei, die Sie auf Prüfungsleistungen ihres aktuellen Studiums anerkennen lassen möchten (Mitwirkungspflicht; z.B. Modulbeschreibungen, Arbeitsergebnisse). Sofern der Antrag für Ihren Studiengang es erfordert, müssen fremdsprachige Unterlagen in die deutsche oder die englische Sprache übersetzt werden. Der Prüfungsausschuss bzw. dessen Beauftragte*r kann grundsätzlich ergänzende Informationen und Unterlagen nachfordern.

In den folgenden beiden Ausnahmefällen findet automatisch eine Übertragung von Leistungen statt, so dass Sie keinen Antrag stellen müssen:

  • Fall A: Sie wechseln innerhalb der TH Köln in den gleichen Studiengang, etwa an einen anderen Standort (z.B. vom Allgemeinen Maschinenbau am Campus Gummersbach in den Maschinenbau am Campus Deutz) oder von einer älteren in eine aktuellere Prüfungsordnung. Die Ergebnisse der übereinstimmenden Prüfungsleistung(en) werden automatisch in den neuen Studiengang übertragen, einschließlich eventueller Fehlversuche und zusätzlicher Prüfungsversuche, die dafür in Anspruch genommen wurden.
  • Fall B: Sie wechseln innerhalb der TH Köln in einen anderen Studiengang. Eine oder mehrere Prüfungen sind sowohl Bestandteil des alten, als auch des neuen Studiengangs, d.h. Studierende beider Studiengänge schreiben bspw. die selbe Klausur. Die Ergebnisse dieser Prüfung(en) werden automatisch in den neuen Studiengang übertragen, einschließlich eventueller Fehlversuche und zusätzlicher Prüfungsversuche.

    Bitte beachten Sie, dass eine anerkannte Prüfungsleistung grundsätzlich nicht durch einen zusätzlichen Prüfungsversuch verbessert werden kann.

Anerkennung und Auslandsmobilität

Um die Anerkennung von im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen zu vereinfachen, wurde das sogenannte „Learning Agreement“ etabliert. Im Erasmus-Programm ist es sogar obligatorisch.

Bereiten Sie geplante Auslandsaufenthalte, bei denen Sie Prüfungsleistungen erbringen möchten, bestenfalls durch Absprachen zu möglichen Anerkennungen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss vor.

Informieren Sie sich über die spätere Anrechnung der erbrachten Leistungen während Ihres Auslandsaufenthaltes und nutzen Sie die Beratung des Referats für Internationale Angelegenheiten der TH Köln.

Entscheidung über die Anerkennung

Die Entscheidung über einen Antrag trifft der Prüfungsausschuss insgesamt oder ein*e Professor*in aus dem Kreis seiner Mitglieder, auf die bzw. den der Ausschuss diese Aufgabe übertragen hat (Vorsitzende*r oder Anerkennungsbeauftragte*r). Sie wird innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt getroffen, zu dem dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vorliegen. Sollten Sie in dieser Zeit keine Antwort erhalten, fragen Sie nach einer Begründung. Anerkennungen, denen der Prüfungsausschuss zustimmt, werden in PSSO angezeigt.

Folgende Optionen werden bei der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung geprüft:

  • Können die erbrachten Leistungen ganz auf zu erbringende Leistungen an der TH Köln anerkannt werden?
  • Oder zumindest zum Teil (=Teilanerkennung)?
  • Oder können sie anerkannt werden, wenn „Lücken“ gegenüber den zu erbringenden Leistungen gefüllt werden, etwa durch eine individuelle Nachprüfung oder durch einen Teil der üblichen Prüfung an der TH Köln (= Anerkennung unter Auflagen)?

Kriterien für die Anerkennung werden durch das Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und durch die Lissabonkonvention vorgegeben. Leistungen, deren Anerkennung bewilligt wurde, werden auf dem späteren Zeugnis als solche gekennzeichnet. Noten aus dem Ausland werden in das System der TH Köln übertragen.

Ein Antrag auf Anerkennung von Hochschulleistungen darf nur dann abgelehnt werden, wenn wesentliche Unterschiede zwischen den erbrachten Leistungen und der zu ersetzenden Prüfungsleistung an der TH Köln bestehen. Wenn der Prüfungsausschuss einen Antrag ablehnt, wird er in der Begründung darlegen, welche Unterschiede er sieht und warum er sie als wesentlich erachtet.

Sofern der Prüfungsausschuss einschätzt, dass Ihr Antrag abzulehnen ist oder nur teilweise oder unter Auflagen bewilligt werden kann, teilt er Ihnen diese Absicht mit einer Begründung mit. Der formale Bescheid folgt zwei Wochen später, und er wird einen Monat nach dem Eintreffen bei Ihnen rechtskräftig.

Vorgehen gegen die Anerkennungsentscheidung

Sofern der Prüfungsausschuss beabsichtigt, Ihren Antrag auf Anerkennung nur teilweise, nur unter Auflagen oder gar nicht zu bewilligen, können Sie einerseits das Präsidium bitten, die Entscheidung des Prüfungsausschusses zu überprüfen. Diese Bitte richten Sie an das Justiziariat der TH Köln, das sie dem Präsidium vorlegt.

Optional können Sie eine Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen innerhalb eines Monats, nachdem Sie den formalen Bescheid erhalten haben. Dieser Bescheid enthält nähere Hinweise zum Klageweg.

Bitte beachten Sie dabei:

  • Wenn Sie die Bitte um Überprüfung innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung des Prüfungsausschusses abschicken, geht Ihnen der formale Bescheid gar nicht erst zu. Denn das Justiziariat informiert den Prüfungsausschuss über den Eingang Ihrer Bitte um Überprüfung. Der Prüfungsausschuss wartet zunächst die Empfehlung des Präsidiums ab und passt seine Einschätzung Ihres Antrags gegebenfalls an. Erst dann erhalten Sie einen formalen Bescheid (sofern es bei einer Ablehnung bzw. Einschränkung der Anerkennung bleibt), und erst dann läuft die Monatsfrist für eine mögliche Klage.
  • Wenn Sie das Präsidium jedoch erst nach Erhalt des formalen Bescheids um Überprüfung bitten, läuft die Klagefrist unabhängig davon, dass Ihr Antrag parallel vom Präsidium geprüft wird. Ihre Bitte um Überprüfung beeinflusst die Laufzeit der Klagefrist nicht.

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