Arbeiten für internationale Studierende

Eine Frau und ein Mann unterhalten sich an einem Messestand (Bild: Costa Belibasakis/FH Köln)

Eine Nebentätigkeit während Ihres Studiums bringt viele Vorteile: Sie können Ihr Einkommen aufbessern, wertvolle Berufserfahrungen sammeln und erste Karriere-Kontakte knüpfen. Zudem erhalten Sie spannende Einblicke in den deutschen Arbeitsalltag. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um sich optimal auf Ihre berufliche Zukunft vorzubereiten!

Aufenthaltsrechtliche Informationen zum Arbeiten während des Studiums

Während ihres Studiums oder studienvorbereitenden Sprachkurses haben generell alle internationalen Studierenden das Recht, in Deutschland einem Nebenjob nachzugehen. Allerdings gelten für Bürger*innen der Europäischen Union (EU) andere Regelungen als für Nicht-EU-Bürger*innen:

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – also Norwegen, Island und Liechtenstein – sowie der Schweiz

sind auf dem Arbeitsmarkt deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass Studierende aus diesen Ländern den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt besitzen wie deutsche Studierende und ohne Genehmigung der Behörden so viel arbeiten dürfen wie sie möchten. Bitte beachten Sie jedoch die Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung.

Internationale Studierende mit einer Aufenthaltsgenehmigung nach §16b Aufenthaltsgesetz

dürfen im Jahr maximal 140 ganze Tage arbeiten. Hierzu zählen auch freiwillige Praktika. Die Ausländerbehörde dokumentiert diesen Arbeitsumfang im Zusatzblatt zu Ihrem Aufenthaltstitel.

Arbeitszeitregelung

  • Die 140 Tage werden als Arbeitstagekonto bezeichnet und können auch mit halben Tagen gefüllt werden. Dabei wird immer die für Sie günstigste Möglichkeit berechnet:

    • Arbeitszeiten mit bis zu vier Stunden am Tag gelten als halber Arbeitstag oder

    • während der Vorlesungszeit können Sie bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten, egal wie Sie die Stunden verteilen. Sie werden dann pauschal als 2,5 Tage auf Ihr Arbeitstagekonto angerechnet.

    • Beispiel 1: 4 x 5 Stunden Arbeit pro Woche wären nach 140 Tage-Regel 4 ganze Arbeitstage, nach 20 Stunden-Regel aber nur 2,5 Arbeitstage

      Beispiel 2: 5 x 3 Stunden Arbeit pro Woche (also weniger als 20 Stunden) gelten trotzdem als 2,5 Arbeitstage

    • Außerhalb der Vorlesungszeit können Sie ohne Einschränkung pro Woche arbeiten. Selbst wenn Sie die 20 Stunden überschreiten (z.B. auf eine Vollzeit-Tätigkeit von 40 Stunden), werden nur 2,5 Tage auf Ihr Arbeitstagekonto angerechnet.

    • Urlaubstage und Krankheitstage werden nicht auf das Arbeitstagekonto angerechnet.

  • Sie und Ihr Arbeitgeber müssen die Begrenzung Ihres Arbeitstagekontos eigenverantwortlich einhalten.
     
  • Wenn Sie mehr als die erlaubten Arbeitstage arbeiten möchten, brauchen Sie die Zustimmung der Ausländerbehörde.
     
  • Honorartätigkeiten, auch als Freiberufler*in oder Selbstständige müssen von der Ausländerbehörde genehmigt werden. Um eine Chance auf die Genehmigung zu erhalten, sollten Sie auch hier die 140 ganzen Tage beachten, um Ihr Studium nicht zu gefährden.

Ausnahmen:

  • Studentische Nebentätigkeiten sind unbegrenzt erlaubt und umfassen Tätigkeiten an Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Studierendenwerken, ASten und Hochschulgemeinden.
  • Auch wenn Sie ein für das Studium erforderliches Pflichtpraktikum absolvieren, dürfen Sie die 140-Tage-Grenze überschreiten.
  • Diese Jobs können Sie auch zusätzlich zu den oben beschriebenen Nebenjobs annehmen – solange Ihr Studium nicht gefährdet wird.

Jobsuche

Ob als Werkstudent*in, studentische Hilfskraft oder Kellner*in: mit Hilfe von Nebenjobs haben Sie die Möglichkeit, einen Teil Ihres Studiums zu finanzieren und Leute kennenzulernen. Im besten Fall sammeln Sie dabei außerdem relevante Arbeitserfahrung, die Ihnen den späteren Berufseinstieg erleichtern kann. Sowohl für Neben- als auch für Absolvent*innenjobs können Sie im Jobportal des Career-Service passende Angebote finden und Ihr persönliches Bewerbungsprofil erstellen.

Auch auf der Website des Stellenwerks der Universität zu Köln finden Sie zahlreiche Jobangebote für Studierende.

Ready, Study, Go - Ihr Weg in den deutschen Arbeitsmarkt

Das Projekt „Ready, Study, Go“ der TH Köln wurde speziell entwickelt, um internationale Studierende während des gesamten Studiums zu unterstützen und ihnen den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Unser Ziel ist es, Ihnen mit praxisnahen Qualifizierungsangeboten und der gezielten Vernetzung mit Unternehmen die besten Voraussetzungen für einen erfolgreichen Berufseinstieg zu bieten.

Ob Sie Fragen zur Studienfinanzierung haben, Unterstützung beim Bewerbungsprozess benötigen oder Netzwerke zu potenziellen Arbeitgebern knüpfen möchten – wir bieten Ihnen ein umfassendes Angebot, das Sie auf Ihre  berufliche Zukunft in Deutschland vorbereitet.

Auch der Career Service bietet eine umfassende Beratung und gezielte Informationsveranstaltungen zu allen Aspekten rund um den Beruf.

Steuern

Wenn Sie in Deutschland arbeiten möchten, brauchen Sie eine Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). Diese erhalten Sie automatisch wenige Wochen nach der Anmeldung des Wohnsitzes per Post.

Sollten Sie Ihre Nummer nicht kennen, können Sie um erneute Mitteilung bitten. Dies ist nur per Post möglich und kann bis zu 4 Wochen dauern.

Erst wenn die Steuerfreigrenze (auch Grundfreibetrag genannt: (2024: 11.604 € pro Jahr) überschritten wird, muss in Deutschland Einkommenssteuer bezahlt werden. Mit Hilfe der Einkommenssteuererklärung wird berechnet, wie viel Steuern man zahlen muss. Eine Einkommenssteuererklärung muss einreichen, wer selbstständig arbeitet oder die Steuerfreigrenze überschreitet. Wenn der Arbeitgeber die Einkommenssteuer automatisch abführt, kann sich die Einkommenssteuererklärung aber auch für alle anderen lohnen, insbesondere dann, wenn das Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Dann kann man im Folgejahr die zu viel gezahlte Steuer zurückerhalten.

Selbstständige Personen müssen in der Regel die Einkommenssteuer rückwirkend für ein Jahr an das Finanzamt zahlen, wenn die Einnahmen den Grundfreibetrag überschreiten – es empfiehlt sich also, Geld zurückzulegen, um die Steuer bezahlen zu können.

Sozialabgaben

Wer in Deutschland arbeitet, muss in der Regel Sozialversicherung zahlen. Die Sozialversicherung in Deutschland umfasst fünf Versicherungen:

  • Krankenversicherung: Wenn eine Person erkrankt, hilft sie, die Kosten für die ärztliche Behandlung oder das Krankenhaus zu bezahlen.
  • Pflegeversicherung: Wenn eine Person alt oder krank ist und Unterstützung im täglichen Leben von anderen braucht, hilft sie, die Kosten zu bezahlen.
  • Arbeitslosenversicherung: Wenn eine Person ohne eigenes Verschulden einen Job verliert, zahlt sie eine Zeit lang Geld, bis ein neuer Job gefunden wurde.
  • Rentenversicherung: Wenn eine Person in Rente geht, erhält sie monatlich Geld, um davon zu leben.
  • Unfallversicherung: Wenn während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit ein Unfall passiert, hilft sie, gesund zu werden und zahlt die notwendigen Behandlungen. Die Unfallversicherung hat man immer über den Arbeitgeber.

Nicht alle Jobs sind im gleichen Maße sozialversicherungspflichtig.

  • Der Minijob: In diesem Job verdient man maximal 538 EUR pro Monat. Studierende sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung – das bedeutet, man kann in der studentischen Krankenversicherung bleiben. Studierende sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, können aber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, wenn sie ihren Eigenanteil sparen möchten. Ihr Arbeitgeber wird Sie dazu informieren. Eine solche Befreiung empfiehlt sich nur für internationale Studierende, die ins Herkunftsland zurückkehren wollen und ihre Rentenanwartschaften nicht auf der Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens ins Herkunftsland mitnehmen können.
  • Die Kurzfristige Beschäftigung: ist eine Beschäftigung, die maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern darf und im Vorhinein auf diese Zeiten befristet ist. (Beispiel: Arbeiten auf dem Weihnachtsmarkt, Erntehelfer*innen). Studierende sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung – das bedeutet, man kann in der studentischen Krankenversicherung bleiben.
  • Werkstudierende: Ein*e Werkstudent*in arbeitet langfristig bei einem Unternehmen, verdient mehr als 538 EUR pro Monat und das Studium muss gegenüber der Arbeit Vorrang haben. Maximale Arbeitszeit pro Woche sind 20 Stunden. Studierende sind in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung frei, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der Rentenversicherung sind Studierende versicherungspflichtig.

Arbeitsrecht in Deutschland

Es ist wichtig, Ihre Arbeitsrechte in Deutschland zu kennen, um sich am Arbeitsplatz sicher und fair behandelt zu fühlen. Unabhängig von Ihrer Nationalität oder Ihrem Aufenthaltsstatus, hier sind die wichtigsten Rechte, die Ihnen zustehen.

  • Arbeitsvertrag: Jede Person hat das Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der die wichtigsten Bedingungen der Arbeit festhält, wie Arbeitszeit, Gehalt, Urlaub und Kündigungsfristen.
  • Geregelte Arbeitszeiten: Es gibt Gesetze, die festlegen, wie lange eine Person arbeiten darf. In der Regel sind es nicht mehr als 8 Stunden pro Tag, und man hat Anspruch auf Pausen und Erholungszeiten. Es dürfen auch nicht mehr als 48 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
  • Mindestlohn: Es gibt einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn, den jede*r Arbeitgeber*in mindestens zahlen muss. Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn beträgt 12,41 Euro brutto pro Stunde. Ab 01.01.2025 steigt er auf 12,82 Euro brutto pro Stunde.
  • Urlaub: Jede*r Arbeitnehmer*in hat das Recht auf bezahlten Urlaub. In der Regel sind das mindestens 24 Werktage pro Jahr, wenn man in einer 6-Tage-Woche arbeitet. Wenn man in einer 5-Tage-Woche arbeitet, sind es mindestens 20 Tage. Auch Minijobber haben Anspruch auf Jahresurlaub, dessen Umfang im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
  • Bezahlte Feiertage: Wenn ein regulärer Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, hat der*die Arbeitnehmer*in Anspruch auf bezahlte Freistellung.
  • Krankheit: Wenn ein*e Arbeitnehmer*in krank wird, hat er*sie das Recht, bis zu 6 Wochen weiterhin das volle Gehalt zu bekommen. Danach gibt es Krankengeld von der Krankenversicherung. Ein ärztliches Attest ist erforderlich.
  • Krankheit eines Kindes: Wenn ein Kind unter 12 Jahren, das im Haushalt lebt und gesetzlich krankenversichert ist, krank wird, kann jedes Elternteil bis zu 15 Tage (Alleinerziehende bis zu 30 Tage) pro Jahr unbezahlt freinehmen. Bei mehreren Kindern gibt es erweiterte Regelungen. Kinderkrankengeld kann von der gesetzlichen Krankenkasse auf Antrag gezahlt werden.
  • Pflegezeit: Beschäftigte haben Anspruch auf bis zu 10 Tage unbezahlte Freistellung zur Organisation der Pflege eines nahen Angehörigen in akuter Pflegesituation. Pflegeunterstützungsgeld kann über die Versicherung der zu pflegenden Person beantragt werden.
  • Freistellung aus wichtigen persönlichen Gründen: Arbeitnehmer*innen können in bestimmten Situationen unbezahlte Freistellung verlangen, z. B. zur Betreuung des Kindes, wenn die reguläre Betreuungsperson ausfällt.
  • Kündigungsschutz: Es gibt Regeln, wie und wann ein*e Arbeitgeber*in eine*n Arbeitnehmer*in kündigen darf. Normalerweise muss eine gewisse Frist eingehalten werden (oft 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats), und die Kündigung muss aus einem bestimmten Grund erfolgen.
  • Arbeitssicherheit: Der*die Arbeitgeber*in muss dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz sicher ist und keine Gesundheitsgefahren bestehen. Dazu gehören auch kostenlose Sicherheitsausrüstungen und Schulungen.
  • Gleichbehandlung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung jeder Art während des Einstellungsverfahrens sowie am Arbeitsplatz aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Bei Diskriminierung ist es ratsam, rechtlichen Beistand zu suchen.
  • Mutterschutz und Elternzeit: Schwangere Frauen und Mütter haben besonderen Schutz, einschließlich spezieller Regelungen zur Arbeitszeit und Kündigungsschutz. Eltern können nach der Geburt Elternzeit nehmen, ohne gekündigt zu werden.

Aufenthaltsrechtliche Informationen zum Arbeiten nach dem Studium

Aufenthalt zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit

Als internationale*r Absolvent*in einer deutschen Hochschule stehen Ihnen viele Möglichkeiten offen, einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden.

EU-Bürger*innen genießen dieselben Rechte wie deutsche Staatsangehörige und haben somit uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.

Absolvent*innen aus allen anderen Ländern haben nach Ende Ihres Studiums 18 Monate Zeit, sich eine qualifizierte Arbeit zu suchen. Um sich die Zeit der Arbeitsplatzsuche zu finanzieren, dürfen internationale Absolvent*innen in diesen 18 Monaten uneingeschränkt Nebenjobs nachgehen.

Aufenthaltserlaubnis für die Erwerbstätigkeit

Sobald Sie eine qualifizierte Arbeit gefunden haben, wenden Sie sich an die Ausländerbehörde und beantragen eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Ihnen stehen dabei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich auf „Make it in Germany – Das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland“ über Ihre Möglichkeiten.

Es gibt:

  • Die Blaue Karte EU
  • Qualifizierte Beschäftigung
  • Selbstständige Erwerbstätigkeit

Alumniportal Deutschland

Sie haben in Deutschland studiert, geforscht oder eine Weiterbildung absolviert? Oder bei einer deutschen Institution in Ihrem Land an einem Deutschkurs oder anderen Bildungsangebote teilgenommen? Das Alumniportal unterstützt Sie als Deutschland-Alumni dabei, dass Ihre Verbindung zu Deutschland nicht abreißt. Vielleicht möchten Sie Ihre Deutschkenntnisse auffrischen, bei einer deutschen Firma in Ihrem Land arbeiten oder einfach interessante Kontakte und Informationen aus Deutschland erhalten? Dann schauen Sie vorbei!


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