Besonderheiten beim Teilzeitstudium BA Soziale Arbeit
Der grundständige Bachelorstudiengang Soziale Arbeit führt in 4 1/2 Studienjahren zum ersten berufsqualifizierenden akademischen Abschluss. In jedem der modular aufgebauten Studienjahre können jeweils ca. 40 Credit Points (ECTS) bei einem studentischen Arbeitsaufwand (workload) von 1200 Stunden pro Studienjahr erworben werden.
In dem generalistisch ausgerichteten Studium erarbeiten die Studierenden die wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen. Der Studienabschluss ist mit der staatlichen Anerkennung verknüpft und gewährleistet die allgemeine Befähigung der Absolventinnen und Absolventen für sämtliche Praxisfelder der Sozialen Arbeit im gehobenen Dienst. Darüber hinaus eröffnet der akademische Abschluss „Bachelor of Arts“ die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Qualifikation in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen.
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Modul- u. Studienplan BA SA Teilzeit, Modulhandbuch, BPO Soziale Arbeit / Social Work Teilzeitstudiengang
Zugangsvoraussetzungen, Zugangsprüfung, Teilzeitregelung lt. § 3 der PO für den Studiengang Soziale Arbeit/ Social Work - Teilzeitstudiengang - vom 25.2.2011
- (1) Zugangsvoraussetzung für das Studium ist der Nachweis der Fachhochschulreife (§ 49 Abs. 3 HG) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung (§ 49 Abs. 1 Satz 1 HG).
- (2) In der beruflichen Bildung Qualifizierte werden auf der Grundlage der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsver-ordnung) vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160) zugelassen.
Prüfungsordnung Bachelor of Arts/Social Work der FAS S. 5 - (3) Studienbewerberinnen oder -bewerber, die die Qualifikation nach Absatz 1 nicht besitzen und die die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 49 Abs. 11 HG berechtigt, das Studium aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen. Das Nähere über Art, Form, Umfang und die Anforderungen der Einstufungsprüfung regelt die Einstufungsprüfungsordnung der TH Köln.
- (4) Das Teilzeitstudium ermöglicht eine zeitlich flexible und individuelle Studiengestaltung in besonderen Lebenssituationen (z.B. Erwerbstätigkeit, Betreuung von Kindern, Krankheit oder Pflegetätigkeit einer nahe stehenden Person, Erkrankung oder Behinderung, weitere soziale Gründe). Die gleichzeitige Einschreibung oder Zulassung für einen anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule ist mit dem Teilzeitstudium nicht vereinbar und führt zum Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1.
- (5) Die Studierenden bestätigen im Verlauf des Studiums jeweils im Rahmen der Rückmeldung zum Wintersemester das Fortbestehen der Studienvoraussetzung. Beim Wegfall der Studienvoraussetzung wechselt der Studierende automatisch zum Ende des Studienjahres in den Vollzeitstudiengang. In der Regel ist nur ein einmaliger Wechsel vom Vollzeit- zum Teilzeitstudium oder vom Teilzeit- zum Vollzeitstudium jeweils zu Beginn eines Studienjahres möglich. Nach einem Wechsel erfolgt die Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester anhand der bisher erreichten Credits
- (6) Im Falle von Zulassungsbeschränkungen wird für den Vollzeit- und den Teilzeitstudiengang Soziale Arbeit eine gemeinsame Gesamtkapazität an Studienplätzen festgelegt. Für das Teilzeitstudium stehen in einem Studienjahr maximal 10% dieser Gesamtzahl an Studienplätzen zur Verfügung. Die Auswahl erfolgt gemäß der Auswahlsatzung der TH Köln, d.h. nach Abzug der Sonderquoten (Härtefälle, Zweitstudium, Bildungsausländer, Beruflich Qualifizierte) zu 20% nach Wartezeit und 80% nach Note.
Ein Anspruch auf Zulassung zum Teilzeitstudiengang besteht nicht. - (7) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Bachelor-, die Diplom- oder eine sonstige Abschlussprüfung im Studiengang Soziale Arbeit endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch in diesem Studiengang verloren hat. Die Einschreibung ist ebenfalls zu versagen, wenn die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem anderen Studiengang der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik oder einem sonstigen vergleichbaren Studiengang der Fachrichtung Sozialwesen eine Prüfung, die einer vorgeschriebenen Prüfung in diesem Studiengang entspricht, endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch hierin verloren hat.