FAQ zur Bewerbung für höhere Fachsemester
Antworten auf die häufigsten Fragen zur Bewerbung für höhere Fachsemester
Wie und wann kann ich mich bewerben?
Die Bewerbung erfolgt online im CaMS der TH Köln.
Der Bewerbungsantrag mit den vollständigen Unterlagen muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der TH Köln eingegangen sein (Ausschlussfristen). Anschließend sind keine Bewerbungen im CaMS mehr möglich.
Welche Unterlagen müssen der Bewerbung beigefügt werden?
Generell sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Antrag auf vorläufige Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen
2. Auszüge aus dem Modulhandbuch der bereits erbrachten Prüfungsleistungen
3. Notenspiegel mit allen Prüfungsversuchen
5. ggf. Nachweis der praktischen Tätigkeit, sofern ein Praktikum als Voraussetzung zu dem gewünschten Studiengang erforderlich ist (siehe Studienangebot).
- Alle Studiengänge auf einen Blick Hier können Sie nachsehen, ob für den von Ihnen gewählten Studiengang ein Praktikum Voraussetzung ist.
Kann ich mich sowohl für das erste Semester als auch für ein höheres Fachsemester bewerben?
Ja, das ist möglich. Bitte beachten Sie, dass für Bewerbungen zum 1. Fachsemester andere Bewerbungsfristen gelten. Im Falle einer Zulassung ins 1. Fachsemester ist weiterhin eine Zulassung bzw. höhere Einstufung möglich.
Ich bin/war Studierende*r an der TH Köln, muss ich trotzdem die o.a. Unterlagen einreichen?
Ja, auch in diesem Fall müssen Sie grundsätzlich alle im CaMS genannten Unterlagen einreichen. Bitte reichen Sie einen Notenspiegel mit einer Übersicht aller Leistungen und angemeldeter Prüfungen aus PSSO ein.
Sollten Sie als ehemaliger Studierende/r keinen Zugang zu PSSO mehr haben, können Sie den Notenspiegel in unserem Studierenden- und Prüfungsservice schriftlich (per Mail) oder persönlich beantragen, bitte ehemalige Matrikelnummer und Studiengang angeben.
Kann man sich trotz laufendem Studium und angemeldeten Prüfungen bewerben?
Ja, dies ist möglich. Sollten Sie in einem Fach im 3. Prüfungsversuch sein, kann die Entscheidung über eine mögliche Einschreibung jedoch erst nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses getroffen werden. Die Ergebnisse müssen jedoch bis Ende April zum Sommersemester und bis Ende Oktober zum Wintersemester vorliegen.
Kann man Prüfungsleistungen, die nach dem Bewerbungsschluss abgelegt werden, nachreichen?
Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Zur Einstufung können deshalb nur alle bis dahin vorliegenden Leistungen berücksichtigt werden. Spätere Prüfungsergebnisse können aber noch angerechnet werden.
Gibt es Zulassungsbeschränkungen für höhere Fachsemester?
Ja, dies ist jedoch nach Studiengang und Fachsemester unterschiedlich. Sofern eine Zulassungsbeschränkung vorliegt, muss zunächst geprüft werden, ob nach der Rückmeldung unserer Studierenden überhaupt noch Plätze frei sind. Wenn es mehr Bewerbungen als freie Plätze gibt, findet ein Auswahlverfahren statt.
- Alle Studiengänge auf einen Blick Unter "Art des Auswahlverfahrens" können Sie nur Studiengänge mit oder nur Studiengänge ohne NC anzeigen lassen.
- Studiengangs-/Hochschulwechsel Übersicht über Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
Die Bewerbungsfristen enden am 15. März und 15. September. Verpasse ich dadurch Vorlesungen?
Das ist bei einem Hochschulwechsel grundsätzlich leider möglich. An der TH Köln beginnt das Sommersemester offiziell am 01. März und das Wintersemester am 01. September. Die Vorlesungen beginnen später. Somit können Sie erste Veranstaltungen verpassen.
Wie erfolgt das Auswahlverfahren bei mehr Bewerbungen als Studienplätzen?
Bei einer Zulassungsbeschränkung werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:
1. An BewerberInnen, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben. Eine Einstufungsprüfung gibt es nur für BewerberInnen, die Ihre Kenntnisse nicht in einem Hochschulstudium sondern auf anderem Wege z.B. durch Berufserfahrung erworben haben. Diese Prüfung kommt deshalb nur für sehr wenige Interessenten in Frage.
2. An BewerberInnen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gleichen Studiengang eingeschrieben sind oder waren.
3. An sonstige BewerberInnen, die aufgrund von Leistungen aus anderen Studiengängen in ein bestimmtes Fachsemester eingestuft wurden.
Innerhalb der Gruppen 2 und 3 ergibt sich die Rangfolge jeweils aus den anrechenbaren Prüfungs- und Studienleistungen des bisherigen Studiums.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um mich für ein höheres Fachsemester zu bewerben oder in ein höheres Fachsemester eingestuft zu werden?
Sie müssen erfolgreich bestandene Prüfungsleistungen in vergleichbaren Fächern, egal ob an einer inländischen oder ausländischen Hochschule, nachweisen. Im Antrag auf vorläufige Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen geben Sie an, welche Studienleistungen Sie bisher erbracht haben und sich anerkennen lassen möchten. Je nach Anzahl, Umfang und Inhalt Ihrer bisherigen Leistungen, erfolgt die Einstufung in ein höheres Fachsemester.
Wie und wann erfolgt die Anerkennung der bereits erbrachten Leistungen?
Die konkrete Anrechnung einzelner Leistungen erfolgt immer erst nach der Einschreibung. Wie dies im Einzelnen abläuft, ist von Studiengang zu Studiengang unterschiedlich und wird von dem Prüfungsausschussvorsitzenden durchgeführt.
Kann ich meine Prüfungsleistungen aus einem vorhergehenden Studium vorab anerkennen lassen?
Nein, es erfolgt keine Anerkennung vorab. Nur im Rahmen des Bewerbungsverfahrens werden Ihre Unterlagen zur Einstufung weitergeleitet. Die konkrete Anrechnung einzelner Leistungen erfolgt immer erst nach der Einschreibung.
Kann ich mich informieren, welche Leistungen evtl. anerkannt werden?
Wir empfehlen Ihnen, die Studienverlaufspläne Ihres bisherigen Studiengangs und Ihres Wunschstudiengangs zu vergleichen, um eine erste Einschätzung von möglicherweise anrechenbaren Leistungen zu gewinnen.
- Alle Studiengänge auf einen Blick Die Studienverlaufspläne finden Sie unter dem jeweiligen Studiengang beim Unterpunkt "Ordnungen und Formulare".
Muss ich die eventuell noch nicht erbrachten Prüfungsleistungen aus niedrigeren Semestern zusätzlich zu meinem Studium nachholen?
Ja, Sie müssen alle Leistungen Ihres neuen Studiengangs erbringen, die Ihnen aus Ihrem bisherigen Studiengang nicht anerkannt wurden.
Wann werden die Zulassungsbescheide versendet?
Im Falle einer Zulassung werden Sie von uns bis zum 15. April (für das Sommersemester) und bis zum 15. Oktober (für das Wintersemester) im CaMS benachrichtigt.
In welchen Fällen erhalte ich einen Ablehnungsbescheid?
Sofern Sie aus nachfolgenden Gründen nicht aufgenommen werden können, erhalten Sie im CaMS einen Ablehnungsbescheid:
- keine Leistungen oder keine anrechenbaren Leistungen
- fehlende Voraussetzung (zum Beispiel Praktikum)
- endgültig nicht bestandene Prüfung(en) /endgültig nicht bestandene Bachelor- oder Masterprüfung
- keine freie Kapazität im eingestuften Fachsemester
Besonderheit bei zulassungsbeschränkten Studiengängen:Sollten Sie bis zum 15. April (für das Sommersemester) bzw. bis zum 15. Oktober (für das Wintersemester) keine weitere Nachricht erhalten, so können wir Ihnen leider keinen Studienplatz anbieten und Ihr Antrag gilt als abgelehnt. Ein ausdrücklicher Ablehnungsbescheid wird nicht erteilt.
Ist ein Weiterstudium mit einer endgültig nicht bestandenen Prüfung möglich?
Ein Weiterstudium im gleichen Studiengang ist ausgeschlossen. Als gleicher Studiengang gilt:
1.) gewünschter Studiengang: Bachelor
- Bachelor FH
- Bachelor Universität
- Diplom FH
2.) gewünschter Studiengang: Master
- Master FH
- Master Universität
Bitte beachten Sie, dass hier nicht der Name des Studiengangs ausschlaggebend ist, sondern die inhaltliche Ausrichtung entscheidend ist.
Ein Weiterstudium in einem Studiengang, der eine erheblich inhaltliche Nähe zum bisherigen Studiengang aufweist, ist in der Regel dann ausgeschlossen, wenn die endgültig nicht bestandene Prüfung auch Pflichtbestandteil im neuen Studiengang ist.Näheres ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung, meist unter "Zugangsvoraussetzungen" oder "Zulassung zu Prüfungen" bzw. durch Vergleich der Studienverlaufspläne und der Modulbeschreibungen.
Wirkt sich der Hochschul-/Studiengangwechsel auf das BAföG aus?
Verbindliche Auskünfte hierzu kann Ihnen nur das BAföG-Amt geben.