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Internationale Studierende: Informationen zu Nebenjobs

Mansieht das Paragraphen Zeichen in mehreren Größen durch die Luft fliegen, im Hintergrund unscharf eine Hand, die mit dem Zeige- und Mittelfinger auf die Paragraphen zeigt. Als Untertitel erscheint in weißer Schrift auf einem roten Balken: "International Students: Information on your allowed working days" (Bild: Adobe Stock vegefox, TH Köln/Ref. Int. Angelegenheiten)

Neben dem Studium zu arbeiten bringt viele Vorteile mit sich: Studierende bessern mit Nebenjobs ihr Einkommen auf, machen wertvolle Erfahrungen in der Berufswelt und knüpfen erste Kontakte für ihre weitere Karriere. Besonders für internationale Studierende lohnen sich erste Einblicke in den deutschen Arbeitsalltag.

Während ihres Studiums haben generell alle internationalen Studierenden das Recht, in Deutschland einem Nebenjob nachzugehen. Allerdings gelten für Bürger*innen der Europäischen Union (EU) andere Regelungen als für Nicht-EU-Bürger*innen:

Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – also Norwegen, Island und Liechtenstein – sowie der Schweiz sind auf dem Arbeitsmarkt deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass Studierende aus diesen Ländern den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt besitzen wie deutsche Studierende und ohne Genehmigung der Behörden so viel arbeiten dürfen wie sie möchten. Bitte beachten Sie jedoch die Auswirkungen auf Ihre Krankenversicherung.

Internationale Studierende mit einer Aufenthaltsgenehmigung nach §16b Aufenthaltsgesetz dürfen im Jahr ohne explizite Genehmigung des Ausländeramtes/der Ausländerbehörde 120 ganze, 240 halbe oder jede Kombination aus beiden als Angestellte arbeiten oder freiwillige Praktika ausüben. Dieser Arbeitsumfang wird von der Ausländerbehörde in Ihrem Aufenthaltstitel vermerkt.

Dabei werden bis zu vier Stunden als halber Tag gerechnet und mehr als vier Stunden als ganzer Tag. Angerechnet werden nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage, an denen tatsächlich gearbeitet wurde. Auf den Grund, warum nicht gearbeitet wurde, kommt es dabei nicht an. Deshalb werden auch bezahlte oder unbezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nicht angerechnet.

Tätigkeiten als studentische Hilfskraft, auch für Studenten- und Studierendenwerke, Asten oder Gremien, dürfen zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden, solange das Studium nicht gefährdet ist. Auch wenn Sie ein für das Studium erforderliches Pflichtpraktikum absolvieren, dürfen Sie die 120-Tage-Grenze überschreiten.

Honorartätigkeiten, auch als Freiberufler*in oder Selbstständige, sind generell genehmigungspflichtig. Um eine Chance auf die Genehmigung zu erhalten, sollten auch hier die 120 ganzen und 240 halben Tagen beachtet werden, um das Studium nicht zu gefährden.

September 2022

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