Entmündigung abschaffen

Prof. Dr. Dagmar Brosey (Bild: Costa Belibasakis/FH Köln)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ veröffentlicht. Darin ist unter anderem das Ergebnis der Studie „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ eingeflossen, an der Prof. Dr. Dagmar Brosey und Prof. Dr. Renate Kosuch von der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften beteiligt waren.

Frau Prof. Brosey, was sind die zentralen Inhalte des Gesetzentwurfs?

Brosey: Der Entwurf des Bundesjustizministeriums verfolgt das Ziel, das Selbstbestimmungsrecht rechtlich betreuter Menschen zu stärken. Grundsätzlich sollen durch das Betreuungsrecht Menschen Hilfe bei rechtlichen Angelegenheiten erhalten, die sie wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst besorgen können. Leider wird immer noch zu oft davon ausgegangen, dass diese Menschen per se entscheidungsunfähig sind. Das ist nicht der Fall. Es kommt immer auf die individuellen Fähigkeiten in der jeweiligen Situation an und kann daher stark variieren. Das Verhältnis von Selbstbestimmung und Schutz der betreuten Menschen ist in dem Entwurf klarer ausbalanciert, so dass alle Akteure künftig sorgfältig prüfen müssen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind und dann ist in der Regel das Gespräch der erste Weg.

So wird im Entwurf beispielsweise hervorgehoben, dass der Wille bzw. die Wünsche der betroffenen Menschen zu beachten sind und die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer diese ermitteln und feststellen müssen. Diese Aussagen scheinen selbstverständlich. Unsere Forschungsergebnisse zeigen aber, dass der Klarstellungsbedarf auch deshalb besteht, weil Menschen mit Behinderungen oft vorschnell Kompetenzen abgesprochen und ihre Wünsche nicht ernst genommen werden.

Weitere Änderungen ergeben sich durch das neue Betreuungsorganisationsgesetz, dass die Aufgaben der Betreuungsbehörden und -vereine definiert und stärkt. Zudem wird es für die beruflichen Betreuerinnen und Betreuer künftig ein Zulassungsverfahren geben, das einen Sachkundenachweis und eine Registrierung beinhaltet. Davon verspreche ich mir einen wichtigen ersten Schritt in Richtung Qualitätsverbesserung und auch eine bessere Transparenz zum Beispiel darüber, wie viele Betreuungen die einzelnen Betreuerinnen und Betreuer führen.

In welcher Form ist Ihre Studie in dem Entwurf berücksichtigt worden?

Brosey: Eine ganze Reihe unserer Handlungsempfehlungen sind in den Gesetzentwurf eingeflossen. So war gerade ein Zulassungsverfahren für berufliche Betreuerinnen und Betreuer eine wichtige Empfehlung. Die Betreuerbestellung wird dadurch von persönlichen, fachlichen und organisatorischen Mindestvoraussetzungen abhängig gemacht. Auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrechts wurden einige Empfehlungen aufgegriffen: So sollen die Betreuungsbehörden künftig schon im Bestellungsverfahren die Wünsche und Sichtweisen der betreuten Menschen ermitteln; es wird die Möglichkeit eines Kennenlerngesprächs vor der Betreuerbestellung geben; ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen durch die Betreuungsvereine besser unterstützt werden.

Sie sind zu einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf aufgefordert worden. Was sind Ihre Änderungsvorschläge?

Brosey: Ich habe mich in meiner Stellungnahme auf die Reform zum Betreuungsrecht konzentriert, die ich insgesamt sehr begrüße. Das neue Gesetz kann das Selbstbestimmungsrecht der betreuten Menschen deutlich stärken und damit ihren Alltag verbessern. Entmündigende Praktiken sollten gänzlich abgeschafft werden.

An einigen Punkten halte ich ganz konkrete Änderungen für notwendig. Ich greife mal zwei Vorschläge heraus: So sieht der Entwurf beim Einwilligungsvorbehalt keine Änderungen vor. Ein Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreuten Menschen zu ihrem Schutz die Zustimmung ihrer Betreuerinnen und Betreuer benötigen, wenn sie finanzielle Ausgaben tätigen möchten. Hier sollten Klarstellungen erfolgen, denn ein solcher Einwilligungsvorbehalt darf nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden. Ein anderer Punkt: Die Betreuungsgerichte haben die Aufgabe, die Betreuerinnen und Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten zu beraten. Auch die betreuten Menschen sollten sich ratsuchend an das Betreuungsgericht wenden können, ohne den Weg über eine förmliche Beschwerde gehen zu müssen. Dies sollte im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt sein, damit sich die Gerichte dies auch zur Aufgabe machen.

Was muss nach der Verabschiedung des Gesetzes passieren?

Brosey: Zunächst einmal hoffe ich, dass das Gesetz im kommenden Jahr verabschiedet wird. Danach gibt es viel zu tun. Um die Neuerungen zu implementieren, sind alle Akteure gefragt. Aber gerade auch die betreuten Menschen müssen besser über ihre Rechte informiert werden. Dazu braucht es viel Kommunikation und Fortbildung. Auch eine gesamtgesellschaftliche Debatte ist notwendig. Im Zusammenhang mit der Unterstützung und dem Schutz von Menschen mit Beeinträchtigungen oder psychischen bzw. dementiellen Erkrankungen gibt es viele Vorurteile, viel Unwissen und keine einfache Standardlösung. Wir müssen immer auf die individuellen Fähigkeiten, Bedürfnisse und die Lebenslage schauen und die Menschen dabei unterstützen, Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Wenn das nicht möglich ist, was ja vielfach vorkommen kann, dann ist die Entscheidung zu suchen, die diese Person getroffen hätte, wenn sie entscheiden könnte. Das mag eine Herausforderung sein, bedeutet aber die Abschaffung der Entmündigung.

August 2020

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