Austauschsemester an der TH Köln für Studierende ukrainischer Universitäten

Die TH Köln bietet geflüchteten Studierenden aus der Ukraine die Möglichkeit sich unter Vorbehalt der fachlichen und sprachlichen Eignung als Free Mover*in im Sommersemester 2023 einzuschreiben.

+ Was bedeutet es, als Free Mover*in an der TH Köln zu studieren?

Free Mover sind Austauschstudierende, die ohne ein bilaterales Hochschulabkommen zwischen der TH Köln und der Heimathochschule an der TH Köln studieren können, wenn sie über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

Wichtig: Während eines solchen Aufenthaltes können Free Mover keinen Bachelor- oder Master-Abschluss an der TH Köln erwerben. Sie können aber an den Prüfungen der Module, die Sie belegen, teilnehmen. Wir empfehlen Ihnen daher solche Kurse zu belegen, die an Ihrer Heimathochschule akzeptiert und später auf Ihr dort begonnenes Studium angerechnet werden können.

Bitte beachten Sie auch, dass für einige Studiengänge Ihre fachliche Qualifizierung vor einer Zusage geprüft werden muss.

+ Wer kann sich auf einen Free Mover Aufenthalt bewerben?

Sie können sich auf einen Free Mover Aufenthalt im Rahmen des Ukraine-Sonderprogramms bewerben, wenn

  • Sie zurzeit oder am 24.02.2022 an einer in Deutschland anerkannten ukrainischen Hochschule eingeschrieben waren und den Abschluss noch nicht erhalten haben, und
  • wenn Sie über die nötigen Sprachkenntnisse (B1 Deutsch für deutschsprachige Studiengänge, B1 Englisch für englischsprachige Studiengänge) verfügen.

+ Notwendige Sprachkenntnisse

Sie müssen in der Regel Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch auf dem Niveau B1 gemäß dem Europäischen Referenzrahmen (GER) nachweisen. Welche Sprachkenntnisse Sie benötigen, ist abhängig von der Unterrichtssprache der aufnehmenden Fakultät.

Die TH Köln prüft derzeit, ob es für Sie möglich ist, als Free Mover an den studienbegleitenden Sprachkursen teilzunehmen. Sollte eine Teilnahme an den Sprachkursen möglich sein, erhalten Sie mit der Immatrikulation weitere Informationen.

+ Wie bewerbe ich mich auf das Free Mover Semester?

Zurzeit ist eine Bewerbung nicht möglich.

+ In welchen Studiengängen kann ich als Free Mover studieren?

Eine Übersicht der auswählbaren Studiengänge finden Sie in unserer fortlaufend aktualisierten Liste, in der Sie auch die Links zu den jeweiligen Fakultäts- und Studiengangsseiten sowie Hinweise zu den Sprachkenntnissen finden.

+ Was muss ich bei der Bewerbung als Free Mover noch beachten?

Bitte beachten Sie, dass Sie als Free Mover über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und eine gültige Aufenthaltserlaubnis verfügen müssen. Bitte lesen Sie die Fragen und Antworten zum legalen Aufenthaltsstatus von Personen, die aus der Ukraine geflohen sind.

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach §24 Aufenthaltsgesetz haben, klären Sie bitte vorher mit dem Jobcenter, ob Sie sich als Austauschstudent*in einschreiben dürfen. Es kann sein, dass Ihnen das Jobcenter sonst die Unterstützung kürzt oder im schlimmsten Fall ganz streicht.

Wenn Sie sich zurzeit der Bewerbung noch in der Ukraine befinden, machen Sie sich bitte bewusst, dass Sie, sobald Sie in Deutschland sind, einen Krankenversicherungsschutz und den Aufenthaltstitel nachreichen müssen. Sie müssen auch mit dem Jobcenter klären, ob Sie überhaupt als Austauschstudent*in eingeschrieben bleiben dürfen.

Wenn Sie keine ukrainische Staatsbürgerschaft haben, beachten Sie bitte, dass Sie Ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren müssen und einen Aufenthaltstitel nach §16b beantragen müssen.

+ Ich möchte lieber ein ganzes Studium oder einen Sprachkurs an der TH Köln absolvieren.

Wenn Sie sich für ein reguläres Studium oder einen Sprachkurs an der TH Köln interessieren oder wenn Sie Ihr Ukrainisch-Studium an der TH Köln fortsetzen und mit einem Abschluss abschließen möchten, haben Sie mehrere Möglichkeiten.

Für weitere Informationen können Sie sich gerne über das Kontaktformular mit uns in Verbindung setzen.

+ Semesterbeitrag

Die TH Köln übernimmt den Semesterbeitrag für das erste Semester an der TH Köln für Studierende mit Flüchtlingsstatus in Deutschland. Dies gilt für:

  • Asylberechtigte, als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigte Anerkannte sowie Menschen, für die ein nationales Abschiebeverbot festgestellt wurde sowie vergleichbare Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen (§§ 25 Abs. 1-3, 22, 23 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 4, 23a oder 25 Abs. 4, 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)),

  • Personen, die aufgrund der Massenzustromrichtlinie aufgenommen wurden und ein Aufenthaltsrecht gem. § 24 AufenthG haben,

  • Personen, die eine Ablehnung im Rahmen des vom BAMF durchgeführten Asylverfahrens erhalten haben, deren Abschiebung aber vorübergehend ausgesetzt wurde (Duldung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG),

  • Personen, die über eine Familienzusammenführung in Deutschland sind, wenn zusätzlich der Aufenthaltsstatus des „Stammberechtigten“ vorliegt (§§ 29, 30, 31, 32, 34 Abs. 1, 34 Abs. 2, 36).

Für jedes weitere Semester müssen Sie den Beitrag selbst zahlen, unabhängig von Ihrem Aufenthalts- oder Ihrem Studierendenstatus.

Januar 2023


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