Genehmigungsfähigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631b BGB
Die gezielte Sedierung oder Fixierung von Kindern und Jugendlichen durch Klettmanschetten oder Bettgitter, ihr Einschluss in „Beruhigungsräume“ oder Käfigbetten und ähnliche sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen in Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe sind Freiheitsentziehungen von einschneidender Tragweite für das weitere Leben der Betroffenen.
Sie stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen dar und können nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.
Auf einen Blick
Kategorie | Beschreibung |
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Forschungsprojekt | Genehmigungsfähigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631b BGB in der seit 1.10.2017 geltenden Fassung - eine Analyse der Rechtsprechung in NRW |
Leitung | Prof. Dr. Julia Zinsmeister |
Fakultät | Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften |
Institut | Institut für Soziales Recht (ISR) |
Beteiligte | Ellen Schlüter |
Fördermittelgeber | Landschaftsverband Rheinland (LVR) – Landesjugendamt Rheinland |
Laufzeit | 4/2019 - 2/2020 |
Genehmigungsfähigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1631b BGB in der seit 1.10.2017 geltenden Fassung - eine Analyse der Rechtsprechung in NRW
Ellen Schlüter, Prof. Dr. Julia Zinsmeister
Die gezielte Sedierung oder Fixierung von Kindern und Jugendlichen durch Klettmanschetten oder Bettgitter, ihr Einschluss in „Beruhigungsräume“ oder Käfigbetten und ähnliche sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen in Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe sind Freiheitsentziehungen von einschneidender Tragweite für das weitere Leben der Betroffenen. Sie stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen dar und können nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern vom 17.7.2017 (BGBl. 2017 I S. 2424) hat der Gesetzgeber den für die (fakultativ) geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Krankenhäusern und Einrichtungen geltenden gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt des § 1631b BGB zum 1.10.2017 auf diese unterbringungsähnlichen Maßnahmen erweitert. Die in dem neu eingefügten Absatz 2 des § 1631b BGB genannten gesetzlichen Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigung der einzelnen Maßnahmen sind allerdings nicht deckungsgleich mit den Voraussetzungen, die die Einrichtungsaufsichtsbehörden des Landes NRW an die Betriebsgenehmigung stellen.
Im Rahmen des vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) – Landesjugendamt Rheinland – geförderten interdisziplinären Forschungsprojektes wurde von 4/2019 bis 2/2020 die seit der Gesetzesreform ergangenen Rechtsprechung in NRW auf mögliche Friktionen zwischen der aufsichtsrechtlichen und familiengerichtlichen Genehmigungspraxis hin untersucht und ermittelt, wie die Familiengerichte in NRW die zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe der neuen Vorschrift auslegen. Es wurden erhebliche Umsetzungsdefizite bei der Umsetzung der neuen Vorschrift festgestellt und Vorschläge zur Förderung eines einheitlichen, vorrangig an den Rechten und dem Wohl der Kinder und Jugendlichen orientierten pädagogischen und juristischen Umgangs mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in pädagogischen Einrichtungen formuliert.
Die gewonnen Erkenntnisse werden 2021 in das Positionspapier des LVR "Die Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe und der Schutz ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte" (Stand 2016) eingearbeitet.