Facebook- Fanpage der Bundesregierung untersagt – gerichtlich ist nichts entschieden
Der BfDI hat der Bundesregierung den Betrieb ihrer Facebook-Fanpage untersagt. Klagt die Bundesregierung dagegen, kann die Fanpage aber nicht abgeschaltet werden, bis gerichtlich in letzter Instanz über das behördliche Verbot entschieden ist. Das kann lange dauern.
27.02.2023
Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Leiter der Forschungsstelle für Medienrecht an der TH Köln; Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V.
Der BfDI hat der Bundesregierung den Betrieb ihrer Facebook-Fanpage untersagt. Klagt die Bundesregierung dagegen, kann die Fanpage aber nicht abgeschaltet werden, bis gerichtlich in letzter Instanz über das behördliche Verbot entschieden ist. Das kann lange dauern.
Die Fanpage – der Draht zum Bürger
Die Bundesregierung ist mit knapp 1,1 Millionen Followern sehr aktiv bei Facebook[1]. Ihre Fanpage ist ein wichtiges Organ, um die Bevölkerung zu informieren. Der Bundesdatenschutzbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat dem dafür rechtlich verantwortlichen Regierungssprecher nun den Betrieb der Fanpage untersagt. Die Aufsichtsbehörde für die katholische Kirche in Bayern teilt die Auffassung des BfDI und erlässt gegenüber den Bayerischen Bistümern vielleicht bald auch ein Verbot.[2]
„Stellvertretendes“ Verbot
Der BfDI geht gewissermaßen stellvertretend für alle Behörden, Unternehmen und Kirchen vor, denn für alle gilt das Datenschutzrecht der DSGVO. Weil Facebook technisch nicht anders funktioniert als Twitter, Instagram, TikTok und LinkedIn gilt für diese Angebote rechtlich dasselbe wie für Facebook. Lediglich für Mastodon, einen Dienst der dezentral von vielen Anbietern betrieben wird, sieht es rechtlich anders aus.
Die Rechtsmeinung des BfDI
Der Vorwurf des BfDI stützt sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Datenschutzbehörden gehen auf dieser Grundlage davon aus, dass die Betreiber der Fanpages gemeinsam mit Anbietern wie Facebook für die Verarbeitung der Besucherdaten der Facebook-Seiten verantwortlich sind. Dass die „Cookie-Banner“ nach der Aufsichtsmeinung nicht alle erforderlichen Informationen nach der DSGVO enthalten, dass eine Datenverarbeitung in den USA stattfindet und dass Fanpage-Betreiber den Betrieb der Fanpage als Mitverantwortliche nicht prüfen können, sind die konkreten Gründe dafür, warum die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Facebook-Fanpages rechtswidrig sein soll.
Bundesregierung kann BfDI verklagen
Der Regierungssprecher muss seine Fanpage allerdings dann nicht einstellen, wenn er fristgemäß gegen den Bescheid aus Bonn klagt. Wie alle Behördenentscheidungen können auch die von Datenschutzaufsichtsbehörden gerichtlich überprüft werden. Wenn sie rechtswidrig sind, werden sie aufgehoben. Solange der Bescheid des BfDI aus dem Februar 2023 nicht rechtskräftig, also mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar, ist, ist der Betrieb der Fanpage der Bundesregierung rechtlich nicht abschließend geklärt. Der BfDI kann sein Verbot gegenüber der Behörde nicht vollziehen, bevor seine Entscheidung rechtskräftig ist.
Vollziehbarkeit der Untersagung hängt von Gericht ab
Bis der Fall gerichtlich zu Ende entschieden ist, kann es lange dauern. Schon 2011 hatte die Landesdatenschutzbehörde in Schleswig-Holstein gegenüber einer landeseigegen Wirtschafsakademie angeordnet, deren Fanpage stillzulegen. Die Klage führte durch alle deutschen Instanzen bis zum EuGH und wieder zurück. Die Datenschutzbehörde bekam nach zehn Jahren vor Gericht recht. Die Wirtschaftsakademie betreibt ihre Fanpage aber auch noch heute.[3] Das lässt sich damit begründen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse und die Rechtslage seitdem verändert haben und man alles neu prüfen muss.
Die gerichtliche Prüfung kann lange dauern
Der Regierungssprecher kann mit einer Klage nun eine erneute Prüfung veranlassen. Vor diesem Hintergrund können Unternehmen, Behörden und Kirchen ihre Social-Media-Seiten jetzt schließen, wenn sie sich der Meinung des BfDI anschließen. Sie müssen das aber nicht. Das Urteil aus Schleswig-Holstein gilt nur im Verhältnis der dortigen Aufsichtsbehörde und der damals klagenden Akademie. Solange eine für andere Verantwortliche zuständige Datenschutzbehörde diesen gegenüber kein gerichtlich nicht mehr angreifbares Verbot ausgesprochen hat, können deren Fanpages nicht stillgelegt werden. Wenn die Bundesregierung klagt, kann es lange dauern, bis der Fall gegen den BfDI entschieden ist. Andere behördliche Verbote sind, soweit ersichtlich, noch gar nicht ausgesprochen. Ob Fanpages, wenn über die Klagen entschieden ist, überhaupt noch ein relevanter Kommunikationskanal sind, weiß heute niemand.
Februar 2023